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Regeste

Lizenzvertrag. Art. 34 PatG.
1. Die Lizenz kann, auch wenn sie nicht ausschliesslich ist, mit der Pflicht verbunden werden, sie zu benutzen (Erw. 3a).
2. Besteht diese Pflicht, so sind die Lizenzgebühren auch bei Nichtbenützung geschuldet (Erw. 3b und c).
3. Das gilt selbst bei festen und periodischen Gebühren (Erw. 3d).
4. Bestimmung der Gebühren nach dem Umfang der Produktion (Erw. 3d).
5. Vereinbarung, die für zwei aufeinanderfolgende Perioden zuerst feste und dann verhältnismässige (je nach dem Wert der hergestellten Erzeugnisse) Gebühren vorsieht (Erw. 3e).

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Referenzen

Artikel: Art. 34 PatG