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Regeste

Art. 6 AHVG, Art. 22 ff. AHVV.
Für die Festsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber muss grundsätzlich das durch die Art. 22 ff. AHVV festgelegte Verfahren angewendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 ff. AHVV, Art. 6 AHVG