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Regeste

Art. 4 VB. Formelle Rechtsverweigerung.
1. Auf dem Gebiete des Prozessrechts stellt der Formalismus eine formelle Rechtsverweigerung dar, wenn er übertrieben wird, d.h.wenn er sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchführung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert.
2. Einen solchen Formalismus begeht die kantonale Rechtsmittelinstanz, die auf ein Rechtsmittel deshalb, weil die damit eingereichte Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beglaubigt ist, nicht eintritt, und zwar ohne dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.