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Regeste

Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG.
- Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden.
- Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut.
Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung.
- Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis.
- Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG, Art. 841 und 848 OR, Art. 30 Abs. 1 KUVG