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Regeste

Initiativrecht. Unterschriftensammlung auf öffentlicher Strasse. Art. 85 lit. a OG
1. Die Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative geniesst den Schutz von Art. 85 lit. a OG (Erw. 2).
2. Meinungsäusserungsfreiheit, Initiativrecht; Umfang dieser Rechte (Erw. 4).
3. Es ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit und mit dem Initiativrecht vereinbar, die Sammlung von Unterschriften auf öffentlicher Strasse von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen (Erw. 5).
4. Voraussetzungen, von denen die Bewilligung abhängig gemacht werden darf (Erw. 6 und 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG