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Regeste

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Die Verpflichtung den Verurteilten vor der Verweigerung der bedingten Entlassung anzuhören. ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör; dieser gewährleistet nämlich dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich mündlich äussern zu können.

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Artikel: Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

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