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Regeste

Anfechtung der durch nachfolgende Heirat erfolgten Legitimation eines ausserehelichen Kindes; örtliche Zuständigkeit (Art. 262 ZGB).
Bei verschiedenem Wohnsitz der Mutter und des in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mannes ist der Richter am Wohnsitz dieses Mannes zuständig.
Lebt dieser Mann nicht mehr, so ist der Richter am Wohnsitz der Mutter zuständig; wenn auch diese nicht mehr lebt, der Richter am schweizerischen Wohnsitz des Kindes.

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Referenzen

Artikel: Art. 262 ZGB