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Regeste

Art. 96 Ziff. 2 SVG: Führen eines Motorfahrzeuges, für das keine Haftpflichtversicherung besteht.
1. Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und des Unternehmers im Motorfahrzeuggewerbe auch, wenn das Fahrzeug ohne Kontrollschilder verkehrt.
2. Ob der Versicherer nur subsidiär haftet (wie für den Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe: Art. 71 Abs. 2 SVG) und im Umfang seiner Leistungen ein Rückgriffsrecht gegen den Halter hat (Fall eines Fahrzeuges mit Wechselschild: Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 20. November 1959 über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr), ist dabei gleichgültig.

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Referenzen

Artikel: Art. 96 Ziff. 2 SVG, Art. 71 Abs. 2 SVG