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Regeste

Eigenhändiges Testament, Ort der Errichtung (Art. 505 Abs. 1 ZGB).
Anzugeben ist die Ortschaft, in welcher das Testament errichtet wird. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu vermuten; sie kann auch durch ausserhalb des Testamentes liegende Tatsachen widerlegt werden. (Erw. 1).
Auch wenn es mehrere gleich benannte Ortschaften gibt, genügt die Angabe des Ortsnamens jedenfalls dann, wenn der wahre Ort feststeht oder sich mit Sicherheit ermitteln lässt. Es braucht kein engerer geographischer Raum oder administrativer Bezirk als die Territorialgemeinde irgendwelcher Art und Benennung angegeben zu werden (Orts-, Einwohner-, Munizipalgemeinde, politische Gemeinde usw.). Genügt unter Umständen sogar eine weiter gefasste Angabe (Landesgegend, Reisestrecke und dergleichen)? Frage offen gelassen. (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 505 Abs. 1 ZGB