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Regeste

Gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer (Art. 837 ZGB).
Der Unternehmer, der die Frist von Art. 839 ZGB beobachtet, kann sein gesetzliches Grundpfandrecht selbst nach Eröffnung des Konkurses über den Besteller, dem das Grundstück gehört, eintragen lassen (Änderung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 837 ZGB, Art. 839 ZGB