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Urteilskopf

118 IV 84


16. Urteil des Kassationshofes vom 7. Februar 1992 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen S. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG; Missachten eines Rotlichts.
Wer auf eine Kreuzung mit Lichtsignalanlage zufährt und trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und zwar auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf rot an der Ampel vorbeizukommen.

Sachverhalt ab Seite 84

BGE 118 IV 84 S. 84
S. fuhr am 6. Februar 1990 mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf die Neuhof-Kreuzung in Lenzburg zu. Als er sich in einer Entfernung von mindestens 55 m zum Haltebalken befand, schaltete die Lichtsignalanlage von grün auf gelb. Seine Anhaltestrecke betrug 26,4 m. Dennoch fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und erreichte die Kreuzung, als
BGE 118 IV 84 S. 85
die Anlage bereits auf rot umgeschaltet hatte. Auf der Kreuzung stiess er mit einem anderen Personenwagen zusammen; es entstand leichter Sachschaden.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte S. am 17. Oktober 1991 wegen Missachten des Rotlichts nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 80.--.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
S. beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdegegner habe auf einer Kreuzung ein Lichtsignal, das von grün auf gelb umgeschaltet hatte, missachtet und bei Rotlicht die Kreuzung befahren. Eine derartige Signalisierung, die an gefährlichen Stellen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen angebracht werde, sei eine wichtige Verkehrsvorschrift, deren Missachtung die Verkehrssicherheit schwer gefährde und hier sogar zu einem Verkehrsunfall mit allerdings nur geringem Sachschaden geführt habe. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei deshalb erfüllt, nicht jedoch der subjektive, da sich der Beschwerdegegner nicht grobfahrlässig und rücksichtslos verhalten habe. Er habe das gelbe Signal bewusst missachtet. Eine Fehleinschätzung könne nur insoweit vorliegen, als er bei seiner Entscheidung zur Missachtung des Gelblichts offenbar davon ausgegangen sei, noch bei gelb die Kreuzung befahren zu können. Er habe dabei in Kauf nehmen müssen, die Kreuzung allenfalls nach Umschaltung auf rot befahren zu müssen. Sein Verhalten grenze an Rücksichtslosigkeit angesichts der grossen Gefahren, die das Befahren einer Kreuzung bei rot mit sich bringe. Ihm könne einzig zugutegehalten werden, dass er bei der Wahrnehmung der Umschaltung von grün auf gelb in einer Entfernung von rund 55 m zur Lichtsignalanlage "eine Entscheidung für das Anhalten oder Weiterfahren zu treffen hatte, für die er seine Reichweite bei gelb einzuschätzen hatte". Es liege also eine Fehleinschätzung bezüglich "seiner Reichweite bei gelb" vor. In subjektiver Hinsicht bestehe ein erhebliches Fehlverhalten, "das jedoch, wenn auch nur knapp, den für eine grobe Verkehrsregelverletzung erforderlichen Grad an Rücksichtslosigkeit" nicht erreiche.
BGE 118 IV 84 S. 86
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner, der seit 1952 den Führerausweis besitze und jährlich zwischen 60'000 und 70'000 km fahre, habe mit Bestimmtheit gewusst, dass er bei seiner Geschwindigkeit auf einer Strecke von 55 m längstens hätte anhalten können, wozu er auch verpflichtet gewesen sei. Er habe also das Haltesignal vorsätzlich missachtet. Gelbphasen vor einem Rotlicht seien zeitlich so bemessen, dass es einem Fahrzeuglenker noch möglich sei, das Fahrzeug ohne Vollbremsung vor dem Lichtsignal anzuhalten. Entgegen der Vorinstanz habe er nicht nur in Kauf nehmen müssen, die Kreuzung allenfalls nach Umschaltung auf rot befahren zu müssen, sondern er habe dies auch effektiv billigend in Kauf genommen. Hinzu komme, dass er die Kreuzung nicht eindeutig als von anderen Verkehrsteilnehmern frei habe einschätzen können, weshalb er nicht nur beinahe rücksichtslos gehandelt habe. Sei bereits ein grob fahrlässiges Missachten einer wichtigen Verkehrsregel, welches eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge haben könne, unter Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsumieren, so müsse dies erst recht bei einem Vorsatztäter der Fall sein.
c) Der Beschwerdegegner macht im wesentlichen geltend, dass er das Rotlicht nicht vorsätzlich missachtet habe.

2. a) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Demgegenüber ist die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG nur mit Haft oder Busse bedroht. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Strafbestimmungen wirkt sich nicht nur auf die Strafdrohung aus, sondern kann auch Konsequenzen in Bezug auf den Führerausweisentzug und dessen Dauer gemäss Art. 16 und 17 SVG haben.
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet (BGE 106 IV 388 ff. mit Hinweisen) und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 106 IV 49 E. a mit Hinweis). Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 99 IV 280 mit Hinweis).
b) Der Beschwerdegegner hat unstrittig den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, indem er bei Rotlicht eine Kreuzung befuhr, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei sei.
BGE 118 IV 84 S. 87
Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind erfüllt. Wer auf eine Distanz von 55 m und bei einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h beim Umschalten von grün auf gelb nicht anhält, obwohl dies bei einer Anhaltestrecke von 26,4 m ohne weiteres möglich wäre, der verletzt vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel. Gemäss Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV bedeutet gelbes Licht, wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können. Dieses Gebot gilt uneingeschränkt. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Vorschrift für die Sicherheit im Strassenverkehr. Wer sich über sie hinwegsetzt, gefährdet Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dem Fahrzeugführer ist es verwehrt, darüber zu spekulieren, ob er die Kreuzung noch vor dem Umschalten auf rot erreichen oder sogar durchfahren könne. In der Gelbphase ist nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder einzig mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Schätzt der Fahrzeugführer diese Möglichkeit falsch ein, was allerdings in der Regel nur für eine kleine Übergangsphase in Betracht kommt, verletzt es je nach den Umständen kein Bundesrecht, wenn der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verneint wird. Wer jedoch trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, der handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf rot an der Ampel vorbeizukommen. Denn er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Vorinstanz einen Vorsatz des Beschwerdegegners in bezug auf die Missachtung des eigentlichen Rotlichts zu Recht verneinte.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 106 IV 388, 106 IV 49, 99 IV 280

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 16 und 17 SVG, Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV