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Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG.
Zu den von der Beitragspflicht ausgenommenen Zuwendungen im Sinne von Art. 8 lit. c AHVV gehören auch Vermächtnisse des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft, sofern die einzelne Zuwendung einen Monatslohn nicht übersteigt.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV