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Regeste

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht.
Der Monteur des Baugerüsts kommt nicht in den Genuss des Bauhandwerkerpfandrechts, unabhängig von der Qualifikation des Vertrages, der ihn mit dem Bauherrn oder dem Unternehmer bindet, zumindest wenn das Gerüst nicht für einen bestimmten Bau hergestellt worden ist (E. 2-4).

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Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB