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Regeste

Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 22 Abs. 4 GBV; Wahrung der Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes.
Solange die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch nicht gelöscht ist, wird durch sie die Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt, sofern die Eintragung innert drei Monaten nach Vollendung der Arbeiten erfolgt ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 22 Abs. 4 GBV