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Regeste

Militärorganisation. Haftung des Bundes für Schaden.
- Fall eines im Militärdienst tödlich verunfallten Wehrmannes. Für den Personenschaden der Hinterbliebenen haftet der Bund nicht nach Art. 22 Abs. 1 MO. Das MVG fällt unter die in Art. 22 Abs. 2 MO vorbehaltenen "anderen Haftpflichtbestimmungen".
- Verwaltungsinterne Arbeitspapiere als Gesetzesmaterialien? (E. 5b).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 Abs. 1 MO, Art. 22 Abs. 2 MO