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Regeste

Art. 35 Abs. 1 IVG, 25 Abs. 2 AHVG.
- Begriff der Ausbildung. Die Fortsetzung der Studien zur Erlangung eines höheren Universitätsgrades wie des Diploms oder Doktorats steht der Gewährung einer Rente im Sinne des Art. 25 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nicht entgegen (Erw. 1).
- Massgebende Vergleichseinkommen für einen Universitätsassistenten (Erw. 2).

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Artikel: Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 Abs. 2 AHVG