Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG gewährt keine medizinischen Massnahmen im Falle von Defekten, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Leidensbehandlung stehen (hier: Sehnenverlängerung und Versteifung des Sprunggelenks nach einen Unfall).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 IVG