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Regeste

Art. 30 KUVG, 80-81 SchKG.
Kollektive Krankenversicherung. Anwendung des Art. 30 KUVG auf Verfügungen über die Bezahlung von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine versicherten Angestellten schuldet? (Erw. 1 und 2). Der Richter, der über ein Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden hat, das sich auf eine solche Verfügung stützt, kann sie nur auf ihre Vollstreckbarkeit hin überprüfen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 KUVG