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Regeste

Art. 1 MVG.
- Art. 1 MVG umschreibt den Kreis der versicherten Personen abschliessend.
- Unter den Begriff der Aushebung (Abs. 1 Ziff. 3a) fällt nur die Prüfung der Diensttauglichkeit und die Zuteilung zu einer Waffengattung. Die vorangehende Einschreibung beim Sektionschef, die der administrativen Erfassung und der Orientierung der Stellungspflichtigen dient und kantonal verschieden geordnet ist, fällt nicht darunter.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 MVG