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Regeste

Art. 38 StGB. Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem gesamten Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen.

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Referenzen

Artikel: Art. 38 StGB