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Regeste

Verantwortlichkeitsgesetz, Haftung des Bundes für Schaden.
1. Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten, Voraussetzungen. Art. 10 Abs. 2 und Art. 20 VG, Art. 119 Abs. 3 OG. Der Geschädigte kann sich unmittelbar, ohne zuvor um die Stellungnahme der Verwaltung ersucht zu haben, an das Bundesgericht wenden. In diesem Fall muss er die Klage innert der ein- oder zehnjährigen Frist einreichen (Erw. 2).
2. Die Art. 3 ff. VG sind auch in Fällen anwendbar, wo der Kläger selber Beamter ist oder war und geltend macht, er habe infolge widerrechtlicher Behandlung durch andere Beamte einen Schaden erlitten. Begriff der Widerrechtlichkeit. Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 2 und Art. 20 VG, Art. 119 Abs. 3 OG, Art. 3 ff. VG