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Regeste

Notweg (Art. 694 ZGB).
Eine Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB ist zu verneinen, wenn ein Grundstück zum Zwecke der Überbauung erworben wurde, ohne dass eine genügende Zufahrt hiefür besteht, die Liegenschaft aber aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften in absehbarer Zeit nicht überbaut werden kann und sie für die gegenwärtige Nutzung genügend erschlossen ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 694 ZGB