Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Anspruch auf richtige Besetzung der entscheidenden Behörde (§ 99 der Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV).
Für die Zusammensetzung der Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau als Spruchkörper sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem eigentlichen Gericht (E. 4a).
Gemäss § 99 der anwendbaren Kirchenordnung besteht die Rekurskommission aus sieben Mitgliedern. Mangels abweichender Vorschriften muss die vorhandene Regelung in Befolgung rechtsstaatlicher Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass die Rekurskommission nur in der Besetzung mit allen sieben Mitgliedern entscheiden darf (E. 4b und c).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 und 29 Abs. 2 BV