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Regeste

Art. 308 Abs. 1 StGB. Berichtigung einer falschen Aussage.
Die Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Zeuge seine falsche Aussage noch anlässlich derselben Einvernahme berichtigt hat.
Nur wenn vor der Berichtigung aus eigenem Antrieb ein Rechtsnachteil tatsächlich eingetreten ist, fällt eine Strafmilderung gemäss dieser Bestimmung ausser Betracht; die Möglichkeit von Rechtsnachteilen zwischen Falschaussage und Berichtigung genügt nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 308 Abs. 1 StGB