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Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG.
- Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung).
- Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn.
Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG.
Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 416 ZGB, Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG

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