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Regeste

Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR.
1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht.
2. Anders verhält es sich nur, wenn das abgelieferte Werk mit versteckten Mängeln behaftet ist. Diesfalls gilt die vertraglich vorgesehene Garantiefrist oder, wo eine solche nicht vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist des Art. 371 Abs. 2 OR.

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Referenzen

Artikel: Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR, Art. 371 Abs. 2 OR