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Regeste

Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung: Aussetzung der Kollokation (Art. 28 Abs. 3 VNB und Art. 59 Abs. 2 KOV).
Der Gläubiger kann nicht mit einer Beschwerde an die Nachlassbehörde veranlassen, dass die von der Liquidatorin seinerzeit ausgesetzte Kollokation seiner Forderung erneut geprüft wird, wenn diese keine neue Verfügung erlassen hat (E. 2).
Bei einer solchen Eingabe handelt es sich weder um eine Rechtsverzögerungs- noch um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3).
Im Nachlassverfahren von Banken ist Art. 59 Abs. 2 KOV grosszügig zu handhaben (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 2 KOV, Art. 28 Abs. 3 VNB