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Regeste

Art. 28 Abs. 3 BMM; Rückzug der Anfechtung durch den Mieter.
Der Rückzug des Begehrens auf Anfechtung der Mietzinserhöhung durch den Mieter ist keine Einigung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 BMM. Eine Kündigungssperre wird wohl durch die Anerkennung des Anfechtungsbegehrens seitens des Vermieters, nicht aber durch den Rückzug desselben seitens des Mieters ausgelöst.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 3 BMM