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Regeste

Art. 79 Abs. 2 AHVV. Die Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung hat den Charakter einer Ordnungsvorschrift (Erw. 2).
Art. 104 und 105 OG. Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass der Rückerstattung (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 79 Abs. 2 AHVV, Art. 104 und 105 OG