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Regeste

Kaufvertrag; Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers.
Der Verkäufer ist weder gemäss Art. 93 Abs. 1 OR noch aufgrund einer Sondervorschrift des Kaufvertragsrechts zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufs verpflichtet. Eine solche Pflicht kann sich dagegen aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, setzt aber voraus, dass die Unterlassung des Selbsthilfeverkaufs einem Rechtsmissbrauch gleichkäme.

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 OR