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Regeste

Art. 368 OR, Werkmängel.
Verlangt der Besteller die Verbesserung des Werkes, leistet sie der Unternehmer indes nur mangelhaft, so hat der Besteller erneut die Wahl nach Art. 368 OR; er kann folglich immer noch die Wandelungsklage gemäss Art. 368 Abs. 1 OR anstrengen.

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Referenzen

Artikel: Art. 368 OR, Art. 368 Abs. 1 OR