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Regeste

Dokumentenakkreditiv; widersprüchliches Verhalten der eröffnenden Bank nach der Verweigerung der Aufnahme der Dokumente (Art. 14e Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive).
Verfügt die eröffnende Bank über die Dokumente und damit über die Ware, obschon sie die Aufnahme der Dokumente verweigert hat, verhält sie sich widersprüchlich mit der Rechtsfolge, dass sie zum Ersatz der Auslagen der Korrespondenzbank verpflichtet ist, welche dem Begünstigten den Akkreditivbetrag ausbezahlt hat (E. 3).