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Regeste

Art. 181-183 ZStV.
Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde verhängten Disziplinarstrafen können nur die Zivilstandsbeamten treffen; sie unterliegen dem Verwaltungsverfahren. Die für andere Personen vorgesebenen Strafen sind gemeinrechtlicher Natur; sie werden von der durch den Kanton bezeichneten Behörde verhängt. Im ersten Falle kann der Entscheid durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden; im zweiten Falle ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof zulässig.

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Artikel: Art. 181-183 ZStV