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Regeste

Art. 57b SVG; Verbot von Radarwarngeräten.
Unabhängig von ihrer Funktionsweise sind sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Darunter fällt auch das Gerät "Amigo" (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 57b SVG