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Regeste

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Rz 13.05* und Rz 14.05 HVI Anhang; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV: Austauschbefugnis.
- Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Austauschbefugnis im Bereich der Hilfsmittel und im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Umbau eines Einfamilienhauses.
- Im Rahmen der Austauschbefugnis können die Abs. 1 und 2 des Art. 21 IVG nicht miteinander kombiniert werden, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit oder keine Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich mehr ausüben kann. Darin liegt keine rechtsungleiche oder diskriminierende Behandlung.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 21 IVG