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Regeste

Art. 80 und 91 KUVG.
- Voraussetzungen, unter denen eine Veränderung unfallfremder Faktoren zu einer Revision Anlass geben kann (Erw. a).
- Unter die Kürzungsvorschrift des Art. 91 KUVG fällt jeder pathologische Vorzustand, ohne welchen die seit dem Unfall bestehende Dauerinvalidität geringer wäre (Erw. b).

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Artikel: Art. 80 und 91 KUVG