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Regeste

Art. 41bis Abs. 2 lit. c und lit. d AHVV: Beginn der Verzugszinspflicht.
Bei der Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs nach Art. 41bis Abs. 2 lit. c AHVV kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung und nicht auf denjenigen ihrer Zustellung an den Beitragspflichtigen an; in gleicher Weise beginnt der Zinsenlauf nach Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV mit der Ausstellung der Rechnung und nicht erst mit deren Zustellung an den Adressaten.

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Referenzen

Artikel: Art. 41bis Abs. 2 lit. c und lit. d AHVV, Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV