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Urteilskopf

107 III 78


19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. August 1981 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Zürich (Rekurs)

Regeste

Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde.
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben.

Sachverhalt ab Seite 78

BGE 107 III 78 S. 78

A.- Mit Verfügung vom 16. September 1980 pfändete das Betreibungsamt Zürich 3 auf Begehren der Bank Rohner AG in der Pfändungsgruppe Nr. 379, der auch die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich angehören, vom Lohn des Schuldners S. auf die Dauer eines Jahres eine Quote von Fr. 600.--, im Nachgang zu einer bereits bestehenden, bis höchstens zum 14. Juli 1981 laufenden Lohnpfändung zugunsten der
BGE 107 III 78 S. 79
Pfändungsgruppe Nr. 240, der unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören. Gegen die Pfändungsurkunde führte die Bank Rohner AG beim Bezirksgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt Zürich 3 sei anzuweisen, in der Pfändungsurkunde den Namen und die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners sowie den Zeitpunkt der Notifikation der Lohnpfändung an den Arbeitgeber anzugeben. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 1981 gut. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich, beide vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung für Wehrsteuer, sowie der Kanton und die Stadt Zürich, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, und überdies das Betreibungsamt selbst an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Mit Beschluss vom 15. Juli 1981 trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit er von der Stadt und dem Kanton Zürich als Gläubiger in der Pfändungsgruppe Nr. 240 sowie vom Betreibungsamt erhoben worden war. Im übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie stellen den Antrag, die Beschwerde der Bank Rohner AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet sei, den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde aufzuführen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten wehren sich dagegen, dass das Betreibungsamt verpflichtet wird, bei der Lohnpfändung den Namen des Arbeitgebers des Schuldners in der Pfändungsurkunde aufzuführen. Sie machen geltend, es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die das Betreibungsamt zu einem solchen Vorgehen verhalten würde. Es handle sich um eine Frage der Zweckmässigkeit, deren Beurteilung allein im Ermessen des Betreibungsamtes liege. Stehe ein Gläubiger im Genuss einer noch nicht notifizierten Lohnzession, so sei die verlangte Angabe höchst unzweckmässig, würde doch die so erworbene Kenntnis vom Namen des Arbeitgebers des Schuldners dem Zessionar der Lohnforderung ermöglichen, jenem die Lohnzession umgehend zu notifizieren, was zur Folge hätte,
BGE 107 III 78 S. 80
dass das Pfändungssubstrat für die übrigen Gläubiger geschmälert würde. Das Betreibungsamt würde daher die Art. 98 ff., insbesondere Art. 100 SchKG verletzen, wenn es den Namen des Arbeitgebers angäbe. Schliesslich handle die Beschwerdeführerin (die Bank Rohner AG) rechtsmissbräuchlich, weil sie die Bekanntgabe des Namens des Arbeitgebers allein deswegen verlange, um diesem die Lohnzession anzeigen zu können. Diesem Zweck dürfe das Lohnpfändungsverfahren nicht dienstbar gemacht werden.

2. Nach Art. 112 Abs. 1 SchKG sind in der Pfändungsurkunde unter anderem die gepfändeten Vermögensstücke samt ihrer Schätzung aufzuführen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Pfändungsobjekt bei der Pfändung spezifiziert wird (Grundsatz der Spezialität der Pfändung). Der Zweck der Pfändung, der darin besteht, die Bestandteile des schuldnerischen Vermögens festzulegen und zu sichern, die zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen verwertet werden sollen, könnte anders gar nicht erreicht werden. Weder könnte der Schuldner wirksam an der Verfügung über die gepfändeten Gegenstände gehindert, noch könnten diese verwertet und auf den Ersteigerer übertragen werden. Ebensowenig wäre eine Schätzung möglich, so dass auch nicht festgestellt werden konnte, wieviel zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung gepfändet werden muss (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsprechung betrachtet deshalb eine Pfändung, die keine klar bestimmten Gegenstände erfasst, sondern das schuldnerische Vermögen bzw. Teile desselben, wie etwa sämtliche schuldnerischen Vermögensstücke in der Hand eines Dritten oder sämtliche Forderungen gegen einen Dritten, generell beschlägt, als nichtig (BGE 50 III 192 ff., BGE 47 III 86 ff. E. 2, BGE 46 III 3, BGE 43 III 218).
Eine Forderung ist erst dann hinreichend spezifiziert, wenn neben der Forderungssumme, dem Forderungsgrund und der Person des Gläubigers auch diejenige des Schuldners bekannt ist. Ohne einen bestimmten Schuldner könnte sie als relatives Recht gar nicht existieren. Abgesehen davon ist die Person des Schuldners für den Schätzungswert einer Forderung von wesentlicher Bedeutung. Die Vorinstanz hat daher grundsätzlich zu Recht angenommen, dass bei der Pfändung einer Forderung die Angabe der Person des Schuldners in der Pfändungsurkunde unumgänglich ist.

3. Die Rekurrenten weisen indessen zu Recht darauf hin, dass zwischen der Lohnpfändung und der Pfändung anderer Forderungen wesentliche Unterschiede bestehen. So gehören die Lohnguthaben zum Beispiel nach der Rechtsprechung nicht zu den
BGE 107 III 78 S. 81
Forderungen, die nach Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sind. Eine Lohnpfändung darf vielmehr erst dann verfügt werden, wenn das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners mit Einschluss der gewöhnlichen Forderungen zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreicht, immerhin aber vor den Vermögensstücken, die der Schuldner als Dritten gehörig bezeichnet oder die von Dritten beansprucht werden (BGE 99 III 54 /55 E. 2, 97 III 117/118, BGE 91 III 56 E. 4, BGE 82 III 53 E. 3). Die Besonderheit der Lohnpfändung gegenüber der Pfändung gewöhnlicher Forderungen besteht aber vor allem darin, dass sie künftige Guthaben erfasst; und zwar ist ihr Gegenstand nicht nur der künftige Lohn aus dem Arbeitsverhältnis, in welchem der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung gerade steht. Wechselt der Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung die Stelle, so geht die Pfändung daher nicht unter, sondern beschlägt vielmehr ohne weiteres den Lohn aus dem neuen Arbeitsverhältnis. Die Pfändung bleibt auch dann wirksam, wenn der Schuldner die selbständige mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vertauscht und umgekehrt (BGE 93 III 36 /37 E. 1, BGE 83 III 5, BGE 78 III 128). Ja sie kann sogar verfügt werden, wenn der Schuldner gerade ohne Arbeitsverdienst ist (BGE 78 III 129). Daraus folgt, dass die Lohnpfändung den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Erwerbseinkommens schlechthin erfasst, ohne Rücksicht auf dessen Quelle, und nicht eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Arbeitgeber. Da die Lohnforderung demnach nicht als solche gepfändet wird, bedarf es zur Spezifizierung des Pfändungsobjekts auch nicht der Angabe des Schuldners dieser Forderung in der Pfändungsurkunde. Diese Angabe könnte sogar zur irrtümlichen Annahme verleiten, die Pfändung erfasse nur die Lohnforderung gegen den genannten Arbeitgeber und nicht auch das allfällige Einkommen aus einem andern Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, das während der Dauer der Lohnpfändung erzielt wird.
Steht der Schuldner in einem bestimmten Arbeitsverhältnis, so ist dem Arbeitgeber als Drittschuldner der gepfändeten Lohnforderung nach Art. 99 SchKG freilich anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Bei dieser Anzeige handelt es sich jedoch nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Pfändungsvollzugs, sondern um eine zu diesem hinzutretende Sicherungsmassnahme, die im Falle eines Stellenwechsels des Schuldners ohne weiteres gegenüber dem neuen Arbeitgeber zu
BGE 107 III 78 S. 82
erlassen ist, ohne dass es einer erneuten Pfändung bedürfte (BGE 94 III 80 /81, BGE 93 III 36, BGE 83 III 5, BGE 78 III 128). Dass die Lohnpfändung dem Arbeitgeber angezeigt werden muss, ändert daher nichts daran, dass die Kenntnis des Arbeitgebers des Schuldners bei der Lohnpfändung zur Spezifizierung des Pfändungsobjekts nicht erforderlich ist.

4. Aus Art. 112 Abs. 1 SchKG lässt sich somit eine Pflicht des Betreibungsamtes, bei Lohnpfändungen den Namen des Arbeitgebers in der Pfändungsurkunde anzugeben, nicht ableiten. Es gibt aber auch keine Vorschrift, die ein solches Vorgehen verbieten würde. In Art. 112 Abs. 1 SchKG sind nur die wesentlichen Angaben aufgeführt, die die Pfändungsurkunde enthalten muss. Weitere Angaben sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Sie sind im Gegenteil notwendig, wenn die Pfändungsurkunde ihren Zweck erfüllen soll (JAEGER, N. 5 zu Art. 112 SchKG). Welche weiteren Angaben im einzelnen Fall am Platz sind, ist im wesentlichen eine Frage der Zweckmässigkeit (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. November 1961, veröffentlicht in ZR 62/1963 Nr. 105 S. 349; vgl. auch BGE 77 III 69 ff., wo dem Betreibungsamt anheimgestellt, aber nicht vorgeschrieben wurde, in der leeren Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG Angaben über die Verdienst- und Familienverhältnisse des Schuldners zu machen). Derartige Fragen kann das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von Art. 78 ff. OG indessen nicht überprüfen (BGE 104 III 78, BGE 103 III 26 E. 4 mit Hinweisen). Die Rüge, die verlangte Angabe sei unzweckmässig, ist daher unzulässig. Während die Vorinstanz in ihrer Kognition unbeschränkt war und ihr Ermessen an Stelle desjenigen des Betreibungsamtes zu betätigen hatte, könnte das Bundesgericht nur im Falle einer Bundesrechtsverletzung eingreifen. Eine solche kann der Vorinstanz jedoch nicht zur Last gelegt werden, wenn es die Angabe des Arbeitgebers des Schuldners in der Pfändungsurkunde verlangte.
Von einer Bundesrechtsverletzung kann umso weniger die Rede sein, als die Beschwerdeführerin ihr Ziel, den Namen des Arbeitgebers in Erfahrung zu bringen, um ihm die Lohnzession anzeigen zu können, im Rahmen des Betreibungsverfahrens auch auf andere Weise erreichen kann. Wie bereits gesagt, hat das Betreibungsamt die Lohnpfändung dem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn der Schuldner in einem bestimmten Arbeitsverhältnis steht (Art. 99 SchKG). Zwar handelt es sich dabei um eine blosse Sicherungsmassnahme, die für den Vollzug der Pfändung nicht wesentlich ist. Die Anzeige
BGE 107 III 78 S. 83
der Lohnpfändung bildet jedoch Gegenstand einer amtlichen Verrichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SchKG, über die das Betreibungsamt Protokoll zu führen hat. Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die Betreibungsprotokolle einsehen und sich Auszüge aus denselben geben lassen. Da die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Betreibung die Stellung einer Gläubigerin hat, könnte ihr die Einsicht in die diese Betreibung betreffenden Protokolle nicht versagt werden. Kann sich aber die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt ohnehin Kenntnis vom Namen des Arbeitgebers des Schuldners verschaffen, dem die Lohnpfändung angezeigt worden ist, so kann die Angabe dieses Namens in der Pfändungsurkunde nicht deswegen bundesrechtswidrig sein, weil sie der Beschwerdeführerin diese Kenntnis ebenfalls vermittelt. Damit ist zugleich gesagt, dass das Begehren der Beschwerdeführerin nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann.
Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann auch nicht gesagt werden, mit der Angabe des Namens des Arbeitgebers des Schuldners in der Pfändungsurkunde verstosse das Betreibungsamt gegen die in Art. 100 SchKG statuierte Pflicht, für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen, weil diese Angabe es der Beschwerdeführerin ermöglicht, dem Arbeitgeber die Lohnzession anzuzeigen und dadurch das sämtlichen Gläubigern der betreffenden Pfändungsgruppe haftende Pfändungssubstrat für sich allein zu beanspruchen. Mit der Zession sind die entsprechenden zukünftigen Lohnforderungen aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden. Die betreibenden Gläubiger haben daher zum vornherein keinen Anspruch darauf, aus diesen Guthaben befriedigt zu werden. Zwar kann der Arbeitgeber den Lohn mit befreiender Wirkung dem Schuldner ausbezahlen, solange ihm die Zession nicht angezeigt worden ist, und bleiben die bis zur Anzeige der Zession dem Betreibungsamt abgelieferten Lohnbeträge den Pfändungsgläubigern verhaftet (BGE 95 III 14). Das ändert aber nichts daran, dass die abgetretenen Lohnguthaben nicht mehr dem Schuldner zustehen und dass der Zessionar die vorerst bloss stille Zession durch Notifikation an den Arbeitgeber jederzeit effektiv geltend machen kann. Verunmöglicht der Schuldner die Notifikation, indem er dem Zessionar den Namen seines Arbeitgebers verheimlicht, so dass die abgetretenen Lohnguthaben nicht wie vereinbart dem Zessionar zugute kommen, sondern zugunsten der Pfändungsgläubiger eingezogen werden, verstösst er gegen seine
BGE 107 III 78 S. 84
Pflichten als Zedent. Man könnte sich sogar fragen, ob ein solches Verhalten nicht als unerlaubte Gläubigerbegünstigung qualifiziert werden müsste. Das Betreibungsamt ist von Gesetzes wegen jedenfalls nicht gehalten, diese Pflichtverletzung zu decken. Die Pflicht, für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen, erlaubt es ihm nicht, die Pfändungsrechte der Gläubiger gegenüber den Drittrechten eines Zessionars zu bevorzugen. - Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang vorbringen, läuft im übrigen auf eine Kritik am Institut der Lohnzession überhaupt und an deren Verhältnis zur Lohnpfändung hinaus und hat mit der Frage, welche Angaben die Pfändungsurkunde von Gesetzes wegen enthalten muss, direkt nichts zu tun.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 93 III 36, 83 III 5, 99 III 54, 91 III 56 mehr...

Artikel: Art. 112 Abs. 1 SchKG, Art. 100 SchKG, Art. 99 SchKG, Art. 97 Abs. 2 SchKG mehr...