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Regeste

Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners. Leere Pfändungsurkunde (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Hat diese als nichtig zu gelten,
a) weil der Erbanspruch gepfändet worden war? (Erw. 1);
b) weil der Schuldner ihn als existent bezeichnete? (Erw. 2);
c) wegen späterer Entdeckung neuer Pfändungsmöglichkeiten? (Erw. 3).
Ergänzung einer Pfändung von Amtes wegen infolge der Teilnahme anderer Gläubiger (Art. 110 Abs. 1 SchKG); sie darf nur während und unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist stattfinden (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 110 Abs. 1 SchKG