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Regeste

Art. 144 StGB. Hehlerei; Konsum von Deliktsgut.
Wer sich durch Diebstahl erworbene Nahrungsmittel unentgeltlich zum Verzehr vorsetzen lässt und sie in der Folge zu sich nimmt, lässt sich diese im Sinne des Art. 144 StGB schenken.

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Referenzen

Artikel: Art. 144 StGB