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Regeste

Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG und 14 IVV: Fahrzeug, räumliche Veränderung, Fahrstuhl.
Die am Wohnhaus des gehunfähigen Versicherten angebrachte liftähnliche Hebebühne erfüllt keinen dieser Begriffe.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 IVG