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Regeste

Art. 4, 22ter und 31 BV; Wohnanteilplan der Stadt Zürich.
Verfahren (Art. 84 ff. OG). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Rüge der Verfassungswidrigkeit des Wohnanteilplans als Ganzen (E. 1).
Art. 4, 22ter und 31 BV. Der Wohnanteilplan der Stadt Zürich scheidet in den Wohnzonen und in der Kernzone Gebiete aus, worin ein Mindestanteil der Bruttogeschossfläche Wohnzwecken dienen muss. Der Plan
a) ist mit Art. 22ter BV vereinbar; er beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 2a) und liegt im öffentlichen Interesse (E. 2b);
b) hält vor Art. 31 BV stand (E. 3);
c) verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4, 22ter und 31 BV, Art. 84 ff. OG, Art. 22ter BV