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Regeste

Kultusfreiheit; Strafvollzug.
1. Verhältnis zwischen Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 Abs. 1 BV) und Kultusfreiheit (Art. 50 Abs. 1 BV) (E. 2).
2. Anforderungen an eine grundrechtskonform ausgestaltete Gottesdienstordnung im Strafvollzug (E. 3-5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 BV