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Regeste

Militärpflichtersatz.
1. Eine dauernde Ersatzbefreiung kommt erst in Frage, wenn die Diensttauglichkeit endgültig beurteilt und auf Dauer verneint wird.
2. Ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Ersatzbefreiung besteht, sofern die Rückfallgefahr, deretwegen der Militärpflichtige dienstuntauglich erklärt worden ist, durch den Militärdienst verursacht worden ist. Die Rückfallgefahr, die eine vorübergehende Dienstuntauglichkeit bewirkt, besteht - kraft gesetzlicher Vermutung - zum mindesten während der. in der IBW genannten minimalen Karenzfrist.
3. Ist der Kanton oder der Bund allenfalls im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG zur Kostentragung herbeizuziehen?

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 156 Abs. 2 OG