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Regeste

Art. 154, 242 StGB.
Wer nachgeahmte Waren oder falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es vorsätzlich als echt weitergibt, ist nur strafbar, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Tat des andern beteiligt hat.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 154, 242 StGB

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