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Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit.
Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist einzig vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat.
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Artikel: Art. 13 Abs. 1 AVIG