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Regeste

Art. 277 SchKG; Höhe der Sicherheit.
Wenn der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist, so entspricht der Höchstbetrag für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 277 SchKG demjenigen Betrag, auf den das Betreibungsamt die Arrestforderung nebst Nebenrechten geschätzt hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 277 SchKG