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Regeste

Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren.
1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2).
2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 242 SchKG, Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 47 ff. KOV mehr...