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Regeste

Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG; Art. 31 Abs. 2 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung.
- Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.
- Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Regelung.

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG, Art. 31 Abs. 2 UVV