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Regeste

Art. 25 und 25bis MVG, Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989, Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung.
Die Militärversicherung ist nicht berechtigt, die auf dem Durchschnitt von Maximum und Minimum des anrechenbaren Jahresverdienstes gemäss den Urteilen Gysler (EVGE 1966 S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) festgesetzten Integritätsrenten so lange der Preisentwicklung nicht mehr anzupassen, bis die Rentenbasis gemäss Urteil Gasser (BGE 112 V 376) den bis Ende 1984 gültig gewesenen Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.-- erreicht hat.
Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989 sowie Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 sind gesetzwidrig.

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Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 112 V 376

Artikel: Art. 25 und 25bis MVG

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